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Um den sich aus dem geografischen Anwendungsbereich der PRIMA ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 notwendig, um die Mindestbedingungen für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen anzupassen. Insbesondere sollte sich zur Anpassung an die Besonderheiten der PRIMA und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und die Mindestteilnehmerzahl auf drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen teilnehmenden Ländern belaufen, damit eine ausgewogene Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit gefördert wird. Eine Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ist auch notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mindestbedingungen für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen Rechtspersonen nicht diskriminieren, die ihre Niederlassung in einem teilnehmenden Drittland haben.
Die Abweichungen von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, um zu gewährleisten, dass im Allgemeinen nur in einem…
Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 gilt in hinreichend begründeten, im…
Entsprechend dem übergeordneten Ziel von Horizont 2020, eine stärkere Vereinfachung zu erreichen, sollten Regelwerke vermieden werden, die sich von denen von…
zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt;
Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern…
Zur Erreichung der Ziele der PRIMA sollte sich jedes andere nicht mit Horizont 2020 assoziierte Drittland, insbesondere Länder des südlichen Mittelmeerraums,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.