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Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht bei beiden Arten von Rechtsträgern als Voraussetzung für deren Eintragung vor, dass sowohl ihr Programm als auch ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Werten stehen müssen, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird Folgendes betont: "Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und mit…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Grundrechten und -freiheiten und den…
Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze der Artikel 2 und 25 der Verordnung (EU)…
Diese Verordnung steht insbesondere mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen im Einklang und sollte…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.