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Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „(2) Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit
Banken mit Sitz in der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK;
der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK;
nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder
Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen und von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,
Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind oder nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt.“
Nummer 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 wird nicht verlangt für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität in der DVRK genießt, erforderlich sind.“
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) der Personen, die nicht von den Anhängen I, II oder III erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.“
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) der nicht von den Anhängen I, II oder III erfassten Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.“
In Absatz 6 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
Artikel 28 erhält folgende Fassung: Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern sie sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen beziehen, gelten nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“
Artikel 32 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) den bezeichneten Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II, III, IV oder V aufgeführt sind,“
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang wird angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.