Erwägungsgrund 4 32017D1545
Gemäß dem Beschluss Nr. 445/2014/EU können nur Städte aus einem Mitgliedstaat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder, unter den in dem Beschluss festgelegten Bedingungen, einem Beitrittsland an der Aktion der Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Aktion“) teilnehmen.