Erwägungsgrund 3 32017D1792
Um die Einsetzung des in dem Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschusses zu ermöglichen, der der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika ein Forum für den Austausch von Informationen über die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens bieten wird, und um die Umsetzung harmonisierter Praktiken bei der Gruppenaufsicht durch die Aufsichtsbehörden in der Union zu gestatten, die nach dem geltenden einschlägigen Rechtsrahmen der Union in diesem Bereich schon heute möglich sind, sollten die Artikel 4 und 7 des Abkommens bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —