Art. 5 32017D1792
Jeder im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird nach Maßgabe der Verträge angenommen, d.h. durch den Rat, gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union oder gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.