Art. 3a 32017D1792
Das Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Gemäß Unionsrecht wird das Abkommen von der Union zudem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen sollte im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt werden. Alle verbindlichen Fassungen sind gleichwertig.