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Mit diesem Beschluss wird eine Politik des offenen Datenzugangs des Rates (im Folgenden „Politik des offenen Datenzugangs“) eingeführt, indem die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten nach Artikel 2 Absatz 1, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, festgelegt werden.
Mit der Politik des offenen Datenzugangs werden folgende Ziele verfolgt:
Verbesserung des Informationsflusses zwischen dem Rat und der breiten Öffentlichkeit und
Erleichterung der umfassenden Weiterverwendung von Informationen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.