Erwägungsgrund 1 32014D0792
Die Kommission, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von der Union bewirtschafteten Mittel unter Beachtung des in den Artikeln 30 bis 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich ist, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu treffen. Damit sichergestellt ist, dass die Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen in vollem Umfang über Gefahren für das finanzielle Interesse der Union unterrichtet sind, ist es notwendig — zusätzlich zum Beschluss C(2014) 2784 der Kommission — interne Vorschriften festzulegen.