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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Dokument“
jeden Inhalt, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), der einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen und Entscheidungen aus dem institutionellen Zuständigkeitsbereich des Rates betrifft;
einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts;
„Weiterverwendung“ die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die das Dokument erstellt wurde, unterscheiden;
„personenbezogene Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;
„offenes Format“ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
„maschinenlesbares Format“ ein Format, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig identifizieren können.
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