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Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des Schengen-Besitzstands sollte Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen wird. Bis zur Annahme dieses Ratsbeschlusses, mit dem die übrigen Bestimmungen für Visa für einen Kurzaufenthalt in Kraft gesetzt werden, die nicht im Anhang zum vorliegenden Beschluss für Bulgarien und Rumänien aufgeführt sind und insbesondere den Visakodex und die Vorschriften zu seiner Umsetzung umfassen, dürfen Bulgarien und Rumänien keine Schengen-Visa erteilen und stellen weiterhin Visa für einen Kurzaufenthalt nach ihrem innerstaatlichen Recht aus. Bis zu dem im Ratsbeschluss festgelegten Datum sollten die Beschränkungen für die Nutzung des VIS nach dem vorliegenden Beschluss, insbesondere für das Recht zur Eingabe einschlägiger Daten in das System, beibehalten werden.
Der Rat hat am 12. Oktober 2017 den Beschluss (EU) 2017/1908 angenommen, mit dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem…
1. Artikel 1 und 126 bis 130 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Die Schengen-Mitgliedstaaten erkennen die im Anhang aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse, die von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellt worden sind,…
Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte Bulgarien und Rumänien die Abfrage von Daten des Visa-Informationssystems (VIS) in schreibgeschützter Form ohne…
Mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen…
Der Rat hat am 9. Juni 2011 gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die Voraussetzungen in allen Bereichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.