Erwägungsgrund 2 32017D1912
Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der harmonischen Entwicklung der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) zu unterstützen und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu fördern.