Erwägungsgrund 4 32017D1912
Der mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Aufgaben der Durchführung des Abkommens betraut und ist insbesondere befugt, bestimmte technische Aspekte des Abkommens und bestimmte Anhänge des Abkommens zu ändern. Es sollte das Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union in diesem Gemischten Ausschuss zu Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen festgelegt werden.