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Um die Koordination zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und relevante legislative Entwicklungen zu berücksichtigen, die auch die Annahme und das Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Regelungen über die Ausweitung des schweizerischen EHS auf die Luftfahrt sowie die Notwendigkeit, Anhang I Teil B des Abkommens dementsprechend zu ändern, beinhalten, sollten die Artikel 11 bis 13 des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Im Hinblick darauf, die Annahme eines neuen Anhangs über die Pilotenlizenzierung im Rahmen des erweiterten Anwendungsbereichs des Abkommens zu ermöglichen,…
Um das schweizerische EHS mit dem EHS der Union zu verknüpfen, ist es wesentlich, dass die Luftfahrt in das schweizerische EHS einbezogen wird. Derzeit fällt…
Da es wichtig ist, das Abkommen so bald wie möglich nach seiner Unterzeichnung umzusetzen, sollten Teile des Abkommens bis zum Abschluss der für sein…
Die Anlage zu diesem Beschluss enthält Änderungen zu den Anhängen I und II des Abkommens, mit denen wichtige Aspekte der ursprünglichen, 2015 vereinbarten…
Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der…
Bis zu ihrem Inkrafttreten sollte die Änderung 1, einschließlich ihres Addendums, in Einklang mit Artikel II Buchstabe A der Änderung 1 bis zum Abschluss der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.