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Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verknüpfung im Sinne des Abkommens erfüllt sind und die Union daher ihre Genehmigungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft notifizieren sollte, sobald der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge I und II des Abkommens geändert hat, um den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften, einschließlich der einschlägigen schweizerischen Bestimmungen zur Einbeziehung des Luftverkehrs in das EHS der Schweiz, Rechnung zu tragen.
Die Genehmigungsurkunde der Union wird erst dann notifiziert, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft die erforderlichen Vorschriften über die Ausweitung…
Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates geschlossen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses wird die Genehmigungsurkunde der Union…
Um das schweizerische EHS mit dem EHS der Union zu verknüpfen, ist es wesentlich, dass die Luftfahrt in das schweizerische EHS einbezogen wird. Derzeit fällt…
Anhang I des Abkommens sollte gemäß dem Abkommen geändert werden, indem den bisherigen Fortschritten bei der Registerverknüpfung Rechnung getragen wird, um bei…
Die Anlage zu diesem Beschluss enthält Änderungen zu den Anhängen I und II des Abkommens, mit denen wichtige Aspekte der ursprünglichen, 2015 vereinbarten…
Der im Namen der Union in der zweiten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.