Erwägungsgrund 1 32017D2284
Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel II eine Liste von Maßnahmen enthält, die im Rahmen eines effizienten multilateralen Ansatzes, der der Eckpfeiler der europäischen Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW ist, getroffen werden müssen. Dort heißt es unter anderem, dass sich die EU „zum multilateralen Vertragssystem, das die rechtliche und normative Grundlage für alle Bemühungen um Nichtverbreitung liefert“, bekennt und dass sie sich dafür einsetzt, „dass eine internationale Übereinkunft über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Nuklearwaffen und andere Kernsprengkörper geschlossen wird“.