Art. 32 Abs. 1 32015D1835Die Agentur wendet die im Beschluss 2013/488/EU des Rates niedergelegten Sicherheitsvorschriften des Rates an.
Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 32017D2315SSZ-Steuerung
strategische Vorgaben und Leitlinien für die SSZ festgelegt werden;
Art. 7 Abs. 3 32020D1639BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen
Der Beschluss (GASP) 2018/909 wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.
Art. 2 Abs. 3 Buchst. c 32017D1842BESCHLUSS (EU) 2017/1842 DES RATES vom 9. Oktober 2017 über die Politik des offenen Datenzugangs des Rates und die Weiterverwendung von Ratsdokumenten
der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und insbesondere des Beschlusses 2013/488/EU des Rates .
Art. 1 Abs. 1 32013D0488BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU)
Dieser Beschluss legt Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS fest.