Art. 32 32015D1835
Sicherheit
(1)
Die Agentur wendet die im Beschluss 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). niedergelegten Sicherheitsvorschriften des Rates an.
(2)
Die Agentur stellt sicher, dass ihre externe Kommunikation angemessen gesichert ist.