Erwägungsgrund 4 32017D2315
Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der PESCO teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen.