Art. 1 32017D2336
Ein Beschluss, in dem darüber befunden wird, ob etwaige staatliche Beihilfen zugunsten der FLG staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen und in einem solchen Fall für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, ist nicht erforderlich, da die FLG ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat und eine Rückforderung der Beihilfe nicht mehr möglich ist.