Art. 4 32017D2336
Die Entgelte für das Enteisen von Flugzeugen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Entgelte für das Enteisen von Flugzeugen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.