Erwägungsgrund 3 32017D2423
Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die Türkei anzupassen, indem sie den Geltungsbereich des bestehenden Zollkontingents gemäß dem Anhang des Protokolls 2 zum Beschluss 1/98 auf frisches und gekühltes Rindfleisch ausweiten.