Erwägungsgrund 4 32017D2423
Gemäß Artikel 35 des Zusatzprotokolls zum Abkommen kann der Umfang der Präferenzregelung, die die Union und die Türkei einander gewähren, durch einen Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.
Gemäß Artikel 35 des Zusatzprotokolls zum Abkommen kann der Umfang der Präferenzregelung, die die Union und die Türkei einander gewähren, durch einen Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.