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Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der wirksamen Personalverwaltung sollte der Generalsekretär über mehr Spielraum für die Übertragung seiner Befugnisse auf den Generaldirektor der Verwaltung verfügen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) handelt. Der Generalsekretär sollte außerdem ermächtigt werden, allen Generaldirektoren die Befugnis zu übertragen, entsprechend dem Personalbedarf ihrer jeweiligen Generaldirektion Entscheidungen über die interne Zuweisung neuer Aufgaben und interne Versetzungen zu treffen.
Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und…
Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts und der…
Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, insbesondere mit der Befugnis, den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu…
Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das…
Außer für die Mittel im Zusammenhang mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses ist der Generaldirektor bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die…
In diesem Zusammenhang sollten die Befugnisse der Kommission als Anstellungsbehörde bei der Ernennung, Versetzung und Entlassung des Generaldirektors von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.