Erwägungsgrund 16 32018R1727
Eurojust sollte eine Verwaltungs- und Managementstruktur erhalten, die es ihm erlaubt, seine Aufgaben effektiver wahrzunehmen, die die für Agenturen der Union geltenden Grundsätze erfüllt, und die die Grundrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang achtet, wobei jedoch Eurojusts besondere Eigenheiten beibehalten und seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben gewahrt bleiben sollte. Zu diesem Zweck sollten die Aufgaben der nationalen Mitglieder, des Kollegiums und des Verwaltungsdirektors klar formuliert werden und es sollte ein Verwaltungsrat eingerichtet werden.