Art. 32 32015D1027
Übertragung von Befugnissen
Alle dem GSR im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Befugnisse werden durch den Generalsekretär des Rates ausgeübt. Der Generalsekretär des Rates ist ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder teilweise an den Generaldirektor für Verwaltung des GSR zu übertragen.