Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Erleichterung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 und ihrer Ausnahmeregelungen sollte die Kommission die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die Vorschriften der genannten Verordnung und die Regelungen unterrichten, nach denen Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Information Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen…
Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die…
Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd festzulegen, die von Inuit…
Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung für Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, nicht auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.