Erwägungsgrund 1 32017D0339
Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.
Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.