Beschluss (EU) 2017/470 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass die Schweiz Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).
Erwägungsgrund 2 32017D0470
Erwägungsgrund 2 32017D0470Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen