Erwägungsgrund 5 32004L0117
Die Richtlinie 2002/54/EG sollte an die anderen Saatgutrichtlinien hinsichtlich der Möglichkeit angeglichen werden, für Mitgliedstaaten, in denen der Betarübenanbau und der Verkehr mit Betarübensaatgut von minimaler wirtschaftlicher Bedeutung sind, Ausnahmen vorzusehen.