Art. 2 32017D0502
(1)
Die Niederlande fordern die mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe, die in Artikel 1 genannt wird, von Starbucks Manufacturing EMEA B.V. zurück.
(2)
Jeder Betrag, der von Starbucks Manufacturing EMEA B.V. nicht nach der Rückforderung des vorigen Absatzes zurückgezahlt wird, wird von Starbucks Corporation zurückgefordert.
(3)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(4)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.