Art. 3 32017D0502
(1)
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.