Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Am 17. September 2010 hat der Gemischte Ausschuss EG-Mexiko den Beschluss Nr. 1/2010 angenommen, mit dem die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln zum dritten Mal verlängert wurde. Der Beschluss Nr. 1/2010 galt bis zum 30. Juni 2014.
Erwägungsgrund 2 32017D0560
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