Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Da die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln am 30. Juni 2014 abgelaufen ist, ist es zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen angebracht, die neue Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
Erwägungsgrund 4 32017D0560
Erwägungsgrund 4 32017D0560Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen