Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Für die Zwecke der rückwirkenden Anwendung sollte die Frist für die Vorlage des Ursprungsnachweises mittels einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung für die betreffenden chemischen Erzeugnisse, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, von zwei auf drei Jahre verlängert werden
Erwägungsgrund 6 32017D0560
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