Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Im Einklang mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens ist es angezeigt, die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 vorübergehend zu verlängern, um die Kontinuität mit künftigen warenspezifischen Vorschriften zu gewährleisten.
Erwägungsgrund 3 32017D0560
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