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Die Gemeinsame Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko , der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) eingesetzt wurde, sieht vor, dass der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EG-Mexiko prüft, ob die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 in Anhang III Anlage IIa des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. Diese Prüfung betrifft die warenspezifischen Vorschriften in Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 für bestimmte chemische Erzeugnisse der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems.
Die Gemeinsame Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko sieht vor, dass der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko , eingesetzt mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des…
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO Nr. …/2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko , der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.