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Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise behandelt werden können wie Ursprungserzeugnisse der Union, und um festzulegen, wie Anhang III auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist.
Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko , der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000/EG wird folgende Anlage hinzugefügt: „Anlage VI FÜRSTENTUM ANDORRA UND REPUBLIK SAN MARINO (1) Solange die Zollunion…
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO Nr. …/2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Parteien des am 8.…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.