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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„zwischenstaatliches Abkommen“ jedes rechtlich verbindliche Abkommen, unabhängig von seiner formalen Bezeichnung, zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einer internationalen Organisation, das Folgendes betrifft: erstreckt sich ein solches rechtlich verbindliches Abkommen jedoch auch auf andere als die in Buchstaben a und b genannten Angelegenheiten, werden nur diejenigen Bestimmungen, die mit den genannten Buchstaben in Zusammenhang stehen, und die allgemeinen Bestimmungen, die für diese energiebezogenen Bestimmungen gelten, als zwischenstaatliches Abkommen betrachtet;
den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder
die Errichtung oder den Betrieb einer Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat;
„bestehendes zwischenstaatliches Abkommen“ ein zwischenstaatliches Abkommen, das am 2. Mai 2017 gilt oder vorläufig angewandt wird;
„nicht verbindliches Instrument“ eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, die rechtlich nicht verbindlich ist, beispielsweise in Form eines Memorandum of Understanding, einer Gemeinsamen Erklärung, einer Gemeinsamen Ministererklärung, einer Gemeinsamen Maßnahme oder eines Gemeinsamen Verhaltenskodex, und in der die Bedingungen für die Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den Ausbau von Energieinfrastruktur festgelegt werden;
„bestehendes nicht verbindliches Instrument“ ein nicht verbindliches Instrument, das vor dem 2. Mai 2017 unterzeichnet oder auf andere Weise vereinbart worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.