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Mit diesem Beschluss wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen über zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich im Sinne des Artikels 2 zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel eingerichtet, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts sicherzustellen und die Energieversorgungssicherheit in der Union zu verbessern.
Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Notifizierungsverfahren nach dem Unionsrecht sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.