Erwägungsgrund 2 32009R0664
Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt. Solche Abkommen, die es in großer Zahl gibt, spiegeln häufig besondere Bindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wider und sind dazu bestimmt, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der betroffenen Parteien zu bieten.