Art. 2 32017D0070
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde.