Art. 3 32018D0556BESCHLUSS (EU) 2018/556 DER KOMMISSION vom 25. August 2017 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) zugunsten von Autostrada Wielkopolska S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5818) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Art. 1 Abs. 4 32017D1861BESCHLUSS (EU) 2017/1861 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4862) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Art. 4 Abs. 2 32015D1584BESCHLUSS (EU) 2015/1584 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Art. 3 Abs. 3 32020D1412BESCHLUSS (EU) 2020/1412 DER KOMMISSION vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten staatlichen Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Art. 1 Abs. 2 32020D1412BESCHLUSS (EU) 2020/1412 DER KOMMISSION vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.