Erwägungsgrund 3 32017D0075
Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommens durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.