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Zum Schutz der Wirksamkeit des Überprüfungssystems hat das TPRB ferner empfohlen, auch seine Verfahrensregeln zu ändern und kleinere Anpassungen vorzunehmen, durch die die Durchführung der Überprüfungen erleichtert würde, etwa die Gewährung von vier Wochen (bisher drei), in denen das überprüfte Mitglied bei Nutzung des alternativen Zeitplans auf vorab gestellte Fragen antworten kann. Andere Änderungen an den Verfahrensregeln betreffen beispielsweise die Möglichkeit, dass ein WTO-Mitglied erhebliche Änderungen an seiner Handelspolitik auf einer Sitzung des TPRB zwischen zwei Überprüfungen darlegt oder dass auf Antrag eines Mitglieds der zweite Überprüfungstag interaktiver gestaltet wird, dass Sondergruppen verwendet werden oder dass das WTO-Sekretariat eine Rednerliste für die Beiträge der WTO-Mitglieder am ersten Überprüfungstag erstellt. Nach Artikel IV:4 des WTO-Übereinkommens kann das TPRB den Beschluss zur Änderung seiner Verfahrensregeln selber fassen.
Da seit 1995 immer mehr Staaten der WTO beigetreten sind, hat sich auch die Zahl der nach Anhang 3 des WTO-Übereinkommens erforderlichen Überprüfungen erhöht,…
Es ist daher zweckmäßig festzulegen, dass der im Namen der Union in der WTO zu vertretende Standpunkt darin besteht, die Zyklen der Überprüfungen der…
Es liegt im Interesse der Union, für einen gut funktionierenden Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik zu sorgen, sodass alle WTO-Mitglieder weiterhin…
Die Mitgliedstaaten wenden im Rahmen ihrer Überprüfungsmechanismen Zeitrahmen an. Die Überprüfungsmechanismen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Kommentare…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu…
In Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.