Erwägungsgrund 3 32019R0452
Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Handels- und Investitionsabkommen, die mit Drittstaaten geschlossen wurden, können die Union und die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen ergreifen. Der mit der vorliegenden Verordnung geschaffene Rahmen bezieht sich auf ausländische Direktinvestitionen in der Union. Investitionen im Ausland und der Zugang zu Märkten von Drittstaaten werden im Rahmen anderer handels- und investitionspolitischer Instrumente behandelt.