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Einrichtungszulage
Einem Bediensteten wird eine Einrichtungszulage gewährt, wenn sein privater Wohnort zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Stelle beim SATCEN angenommen hat, mehr als 100 km von seinem Arbeitsplatz entfernt war oder wenn er an einen neuen Dienstort versetzt wird und daher seinen Wohnort ändern muss.
Haben ein Bediensteter und sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner beide Anspruch auf die Einrichtungszulage, so steht sie nur der Person zu, die das höhere Grundgehalt bezieht.
Die Einrichtungszulage entspricht einem Grundgehalt von einem Monat.
Die Einrichtungszulage wird gegen Vorlage von Belegen ausgezahlt, aus denen hervorgeht, dass sich der Bedienstete an seinem neuen Dienstort niedergelassen hat.
Ein Bediensteter muss die Hälfte der Einrichtungszulage zurückzahlen, wenn er weniger als zwei Jahre nach seiner Einstellung kündigt.
Der Direktor kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Bestimmungen genehmigen, wenn nach seiner Auffassung eine strenge Anwendung dieser Bestimmungen für die betreffende Person besonders schmerzhafte Folgen haben kann.
Wiedereinrichtungszulage
Ein Bediensteter, der einen Nachweis über einen Wechsel seines privaten Wohnorts in einer Entfernung von mehr als 100 km von seinem Arbeitsplatz vorlegt, hat beim Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf eine Wiedereinrichtungszulage in Höhe eines Grundgehalts von einem Monat, sofern er eine Dienstzeit von vier Jahren vollendet hat und in seiner neuen Stelle keine ähnliche Zulage erhält.
Haben ein Bediensteter und sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner beide Anspruch auf die Wiedereinrichtungszulage, so steht sie nur der Person zu, die das höhere Grundgehalt bezieht.
Ein Bediensteter, der mehr als zwei Jahre, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet hat, erhält eine anteilige Wiedereinrichtungszulage entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit.
Beim Tod eines Bediensteten wird die Wiedereinrichtungszulage an den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder andernfalls an die nach Anhang III unterhaltsberechtigten Personen gezahlt; die Bedingung nach Buchstabe a (Dienstjahre) dieses Absatzes muss nicht erfüllt sein.
Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gegen Vorlage eines Belegs gezahlt, wonach der Bedienstete und seine Familie bzw. — im Fall eines verstorbenen Bediensteten — nur seine Familie innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst/Tod an einem Ort umgezogen ist/sind, der mindestens 100 km vom Dienstort des Bediensteten entfernt ist.
Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 2 nicht…
Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang IV Artikel 5; die…
eine Wiedereinrichtungsbeihilfe beim Ausscheiden aus seinem Amt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der…
Eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen wird einem Bediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.