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Ein Bediensteter kann dazu aufgefordert werden, vorübergehend einen Dienstposten in einer höheren als seiner derzeitigen Besoldungsgruppe zu besetzen. Von Beginn des zweiten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner derzeitigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde. Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Bediensteter ersetzt wird, der abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.
Der Direktor kann von Fall zu Fall eine Zulage für zusätzliche Verantwortung für bestimmte Dienstposten gewähren, wenn der Bedienstete die Verantwortung für die Leitung eines Teams trägt, in dem ein oder mehrere Bedienstete derselben Besoldungsgruppe angehören wie er selbst. Der Höchstbetrag dieser Zulage wird vom Direktor zu Beginn jedes Kalenderjahres festgelegt.
Der Bedienstete auf Zeit kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher…
Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d…
Sind die Dienstbezüge eines Angestellten nach dem Stand am Tag vor der Übernahme höher als die am Tag der Übernahme zustehenden Dienstbezüge, so wird der…
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf…
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem…
1Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage entsprechend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.