Art. 64 32016D1351
Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang IV Artikel 5; die Höhe der Einrichtungsbeihilfe beträgt für eine voraussichtliche Dienstzeit von einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren ein Drittel des in Anhang IV Artikel 5 festgelegten Satzes. zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren zwei Drittel drei Jahren oder darüber drei Drittel
Die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang IV Artikel 6 wird Bediensteten auf Zeit gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete auf Zeit, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.
Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als: Haben beide Ehegatten als Bedienstete auf Zeit der Agentur Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.Ist der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit der Agentur Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union und hat er als solcher Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird dem Bediensteten auf Zeit die Beihilfe nicht gewährt, wenn der Ehegatte ein höheres Grundgehalt bezieht.
1123,91 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, und
668,27 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat.