Art. 98 32016D1351
Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Titel V aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die Anstellungsbehörde erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, nachdem dem Bediensteten die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu verteidigen.Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 161 vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass
das in Artikel 86 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des Beitrags nach Artikel 89 zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 % beschränkt wird,
dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.